Vorteile und Fallen der neuen E-Auto-Richtlinien
Mit der Änderung der Sachbezugswerteverordnung (Sachbezugswerte-VO) wurde die Anerkennung von sogenannten Bezugsumwandlungen (auch Lohn- oder Gehaltsumwandlungen) von Elektroautos und (Elektro-)Fahrrädern im Verordnungsweg abgesichert. Zudem wurden neue Rahmenbedingungen für die Behandlung von Ladevorgängen von Elektro-Pkw und E-Bikes geschaffen. Die neuen Regelungen gelten sowohl für die Lohnsteuer als auch für Sozialversicherungsbeiträge und schaffen damit insbesondere für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von E-Mobility-Programmen die erhoffte Klarheit.
Das Interesse an E-Mobility-Programmen hat im letzten Jahr stark zugenommen. Die Zurverfügungstellung arbeitgebereigener (gekaufter oder geleaster) Elektro-Pkw oder (Elektro-)-Fahrräder an Beschäftigte, wobei diese im Gegenzug einer Reduktion des Entgelts zustimmen, ist bei korrekter Ausgestaltung nicht nur ein Motivationsfaktor, sondern bietet auch eine Reihe steuerlicher Vorteile, vor allem für die Mitarbeitenden.
In der Vergangenheit waren derartige Programme mit gewisser Rechtsunsicherheit behaftet, vor allem hinsichtlich der Anerkennung der Bezugsumwandlung. Die geänderte Sachbezugswerte-VO stellt nunmehr klar, dass die Überlassung eines dienstgebereigenen (Elektro-)Fahrrads bzw. Elektroautos zur privaten Verwendung auch dann nicht zu einem abgabepflichtigen Sachbezug führt, wenn im Rahmen einer Bezugsumwandlung ein Geldbezug in einen Sachbezug umgewandelt wird. Dies gilt auch für Zwecke der Sozialversicherungsbeiträge. Voraussetzung für die Anerkennung ist insbesondere, dass eine Reduktion überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge vorliegt.
Die Klarstellung gilt sowohl für bestehende als auch neue E-Mobility-Programme. Bei bestehenden Programmen sollte daher geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Bezugsumwandlung erfüllt sind und Anpassungsbedarf in der laufenden Lohnverrechnung besteht.
Für zukünftige E-Mobility-Programme sollte konkrete Ausgestaltung der Vereinbarungen jedoch in Hinblick auf die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anerkennung der Bezugsumwandlung und deren Auswirkungen für das Unternehmen und Mitarbeitende steuerlich begleitet werden. Zu beachten ist dabei insbesondere, dass die Vereinbarung von Bezugsumwandlungen auch Auswirkungen auf andere Ansprüche der Mitarbeitenden haben kann.

